Die Vertretung der Badesiedlung hat beim Landesverwaltungsgericht Einspruch gegen die Abweisung ihres Initiativantrags erhoben. Diesem wurde nun aus rein formalen Gründen Recht gegeben. Der Spruch betrifft nicht den Inhalt bzw. die Pachterhöhungen.
Das Landesverwaltungsgericht hat nicht über die Rechtmäßigkeit oder Angemessenheit der Pachtzinse entschieden, sondern ausschließlich über die Zulässigkeit des Initiativantrages und hat den Zurückweisungsbescheid aufgehoben.
„Wesentlich ist: Das Landesverwaltungsgericht hat die beschlossene Pachtzinsregelung nicht aufgehoben und auch deren Berechnungsgrundlagen nicht beanstandet. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die formale Frage, ob sich der Gemeinderat mit dem eingebrachten Initiativantrag befassen muss. Dies wurde vom Gericht bejaht. Wir werden diesen im Gemeinderat Ende September behandeln“, betont Bürgermeisterin Susanna Kittinger
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat den Bescheid der Bürgermeisterin aufgehoben, mit dem ein Initiativantrag zur Neubewertung der Pachtzinse in der Badesiedlung Greifenstein-Altenberg zurückgewiesen worden war.
Das Gericht hat dabei ausdrücklich keine inhaltliche Entscheidung über die Höhe der Pachtzinse getroffen. Insbesondere wurde weder festgestellt, dass die beschlossenen Pachtzinse unzulässig oder rechtswidrig wären, noch dass diese gesenkt werden müssten.
Gegenstand des Verfahrens war ausschließlich die Frage, ob der von Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern eingebrachte Initiativantrag nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung zulässig ist. Das Landesverwaltungsgericht kommt zum Ergebnis, dass die formalen Voraussetzungen für einen Initiativantrag erfüllt sind und dieser daher vom Gemeinderat zu behandeln ist.
Das Gericht hält fest, dass der Initiativantrag die allgemeine Pachtzinspolitik der Gemeinde betrifft und deshalb einer Behandlung im Gemeinderat zugänglich ist. Um den Inhalt des Antrages ging es jedoch nicht.
Die Konsequenz der Entscheidung besteht daher darin, dass der Initiativantrag dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen ist. Der Gemeinderat bleibt dabei in seiner Entscheidung völlig frei. Er kann dem Antrag zustimmen, ihn teilweise berücksichtigen oder ihn ablehnen.
Die Marktgemeinde St. Andrä-Wördern nimmt die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis und wird den Initiativantrag entsprechend den gesetzlichen Vorgaben dem Gemeinderat zur Behandlung vorlegen.